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Stellungnahme zur Verordnung für Pfarrer und Pastorinnen im privatrechtlichen Dienstverhältnis

Nach eingehender Beratung des Entwurfs zur obengenannten Verordnung im Vorstand der Thüringer Pfarrervertretung und in der Gesamtpfarrervertretung der VELKD nimmt die Thüringer Pfarrervertretung wie folgt Stellung:

  1. Grundlagen
    Die Bindung an den Auftrag, den die Kirche von ihrem Herrn erhalten hat, ist von jeher die Grundlage jeder pfarramtlichen und geistlichen Tätigkeit in der Evang.-Luth. Kirche gewesen. Diese in § 2 PfG beschriebene Bindung kann nicht ausgeschlossen und damit aufgehoben werden. Nach § 3 Abs. 1 PfG stehen Pfarrer vom Grundsatz her in einem Dienst- und Treueverhältnis zu ihrer Kirche. Ein solches besteht selbst dann, wenn man, wie hier gewollt, privatrechtliche Anstellungsverhältnisse begründet. Nach § 3 Abs. 1 PfG ist zudem das Dienstverhältnis kirchengesetzlich zu regeln und nicht auf dem Verordnungswege.
  2. Dienstbezeichnung
    Durch die Wahl der Dienstbezeichnung Pfarrer oder Pastorin mit Dienstvertrag wird ein Pfarrerstand zweiter Klasse begründet. Es ist nicht einsichtig, warum die Art des Dienstverhältnisses, sei es öffentlich rechtlich, sei es privatrechtlich, zu einer solchen Unterscheidung führen soll, wo doch beide Arten von Pfarrerinnen und Pfarrern dieselben Rechte und Pflichten aus der Ordination haben und beide unabhängig von der Art ihres Dienstverhältnisses gemäß CA 5 als Inhaber eines ihnen übertragenen Predigtamtes zu Verkündigung und Sakramentsverwaltung beauftragt sind.
  3. Dienstherrenfähigkeit
    Der Staat-Kirche-Vertrag nach Grundgesetz Art. 140 in Verbindung mit Art 137 der Weimarer Reichsverfassung gesteht den Kirchen die Dienstherrenfähigkeit zu. Dieses den Kirchen vom staatlichen Gesetzgeber zugestandene Grundrecht darf in keinem Fall leichtfertig durch die Schaffung von Ausnahmeregelungen gefährdet werden. Die freiwillige Selbstaufgabe derartiger kirchlicher Privilegien könnte fatale und zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbare Folgen haben, beispielsweise für die Steuerfreiheit (Grundstücke der Pfründe, deren Ertrag der Pfarrerbesoldung dient, Umsatzsteuer), die Bestimmungen zur Sozialversicherungspflicht u.a.. Eine weitere Gefahr besteht darin, dass fortan nicht mehr die kirchliche Gerichtsbarkeit in Streitfällen dazu berufen sein könnte Recht zu sprechen, sondern beispielsweise das Arbeitsgericht darüber entscheiden müsste, ob eine Kündigung wirksam ist oder nicht. Ferner kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass, indem hier Regelungen aus dem BAT für zumindest entsprechend anwendbar erklärt werden, in Zukunft die Regelungen maßgeblich durch die Verhandlungen zwischen Dienstgeber- und Dienstnehmerseite in erheblichem Maße bestimmt werden. Dieses wiegt umso schwerer, weil in der Regel die Bestimmungen der häufig im Arbeitskampf des öffentlichen Dienstes erzielten Verhandlungsergebnisse durch einfache Verweisung Anwendung finden.
  4. Ordination
    Nach § 4 Abs. 1 PfG werden mit der Ordination Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung übertragen. Diese Übertragung ist ausdrücklich auf Lebenszeit angelegt (vgl. auch §§ 99 ff PfG). Befristete privatrechtliche Anstellungen, aber auch die privatrechtliche Anstellung überhaupt, die entweder durch Kündigung oder mit dem Eintritt in den Ruhestand endet, sind deshalb dem Sinne nach mit der Ordination nicht vereinbar. Nur das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird dem Anliegen der auf Lebenszeit angelegten Ordination gerecht. Mit der Übertragung auf Lebenszeit verbindet sich die Absicht, für die Wortverkündigung die innere Unabhängigkeit des Pfarrers/der Pastorin zu gewährleisten. Bei kündbaren Dienstverhältnissen ist diese Unabhängigkeit nicht mehr gegeben. Aus den Erfahrungen der jüngeren Kirchengeschichte des vergangenen Jahrhunderts insbesondere in Thüringen darf dieses Anliegen nicht aufgegeben werden. Die Erwartungen an die Lebensführung des im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Stehenden können nicht ohne Weiteres an den im privatrechtlich Angestellten in gleicher Weise herangetragen werden. Dies gilt sowohl bezüglich der Inhalte der Erwartungen an die Lebensführung, vor allem aber deren Einhaltung auf Lebenszeit. Der Vorstand der Pfarrervertretung sieht hier eine Gefährdung der Verpflichtung zu einer dem Amt entsprechenden Lebensführung auch der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Pfarrer und Pastorinnen, weil in absehbarer Zeit nicht mehr plausibel zu machen sein wird, dass hier mit unterschiedlichem Maß gemessen wird.
  5. Gleichbehandlungsgrundsatz Art. 3 Grundgesetz
    In der Begründung zu § 21 wird auf das Solidarprinzip verwiesen. Dieses Solidarprinzip wird aber nur dann in Anwendung gebracht, wenn den Pfarrern im privatrechtlichen Anstellungsverhältnis Leistungen vorenthalten werden, die die Mitarbeiter, die in der Thüringer Landeskirche angestellt sind, erhalten, wie z.B. das Weihnachtsgeld. Bei Jubiläumszuwendungen andererseits wird das Solidarprinzip dann nicht in Anwendung gebracht. Hier entsteht der Eindruck, dass aus dem jeweils geltenden Recht - also Pfarrergesetz und Mitarbeitergesetz - die jeweils für die Thüringer Landeskirche günstigeren und preiswerteren Möglichkeiten ausgewählt worden sind. Gleiches gilt für die Arbeitsbedingungen (Arbeitszeitregelungen etc.) und die arbeitsrechtliche Vertretung dieser Pfarrer. Hier werden die den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Pfarrern abverlangten Nachteile denen im privatrechtlichen Dienstverhältnis Stehenden ebenfalls zugemutet, und die günstigeren Regelungen des privatrechtlichen Dienstverhältnisses aber ausgeschlossen. Dies ist nicht vereinbar mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. Dieser besagt, dass Gleiches gleich zu behandeln ist, aber Ungleiches ungleich. Eine Auswahl der günstigsten Regelungen aus dem jeweiligen Dienstverhältnis ist rechtlich nicht vertretbar.
  6. Zu regelnde Ausnahmefälle
    Die in der Begründung zur Verordnung genannten Ausnahmefälle erfordern nicht ein privatrechtlichen Dienstverhältnis und folglich auch nicht den Erlass der Verordnung. Die Überschreitung des 40. Lebensjahres ist für Ausnahmefälle im PfG bereits hinreichend geregelt. Auch ein befristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist durch die Berufung in das "Pfarrerdienstverhältnis auf Probe" oder über die Regelung des § 121a PfG als Dienstverhältnis auf Zeit möglich. Weitere Ausnahmefälle, die den Erlass der Verordnung rechtfertigen würden, sind in der Begründung nicht benannt worden. Bei konsequenter Anwendung des § 12 Abs. 2 PfG ist die Notwendigkeit des Erlasses der Verordnung nicht gegeben. Aus sicherer Quelle ist dem Vorstand der Pfarrervertretung überdies bekannt, dass auch in Fällen, in denen ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ohne weiteres möglich gewesen wäre, beabsichtigt wurde, die betreffenden Personen privatrechtlich anzustellen, auch dass dies bei Personen aus anderen Landeskirchen, zumindest für ein Jahr, die Regel sein soll. Es besteht deshalb die begründete Befürchtung, dass mit der Verordnung nicht nur die Regelung von absoluten Ausnahmenfällen angestrebt wird, sondern dass hier unter Umgehung von § 120 PfG der Ausnahmefall zum Regelfall gemacht werden soll.
  7. Wirtschaftliche Folgen
    Das privatrechtliche Dienstverhältnis birgt für die Betroffenen eine Reihe wirtschaftlicher nicht zu vernachlässigender Nachteile: Kündbarkeit, geringere Arbeitsplatzsicherheit, geringerer Nettoverdienst (Deshalb kann einer Streichung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes keinesfalls zugestimmt werden.), keine Inanspruchnahme der Beihilferegelung möglich, geringere Altersversorgung. Die Verpflichtung zu einer angemessenen Alimentation, ja das Alimentationsprinzip insgesamt wird damit verletzt. Langfristig ist damit zu rechnen, dass für die Landeskirche das privatrechtliche Dienstverhältnis teurer ist als das öffentlich-rechtliche. Eine diesbezüglich aufschlussreiche Gesamtberechnung wurde uns leider nicht vorgelegt. Privatrechtliche Dienstverhältnisse werden den Grundsätzen der sparsamen Haushaltsführung nicht gerecht.
  8. Verlust der Rechte aus der Ordination (Disziplinarrecht)
    Nicht hinreichend geklärt ist der Umgang bei Dienstpflichtverletzungen. Die Pfarrervertretung befürchtet, dass Streitfälle dann immer öffentlich vor dem Arbeitsgericht verhandelt werden, die sonst innerkirchlich durch die Schlichtungsstelle geregelt werden könnten. Im Streitfall ist mit einem immensen Imageschaden für die Ev.-Luth. Kirche in Thüringen unbedingt zu rechnen. Wegen der Koalitionsfreiheit mit Gewerkschaften kann deren Einwirkung nicht ausgeschlossen werden. Ihre Mitwirkung ist zwar nicht eo ipso gegeben, aber auf Antrag des Betreffenden möglich. Der Vorstand sieht es in Wahrnehmung seiner Verantwortung sowohl für die Kirche wie auch für die Pfarrer als seine Aufgabe an, auf diese Gefahren nachdrücklich hinzuweisen.
  9. Abstimmung mit der VELKD
    Nach § 120 Abs. 2 PfG ist über Regelungen, die vom öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abweichen, das Benehmen mit der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands herzustellen. Soweit ich das als Stellvertretender Vorsitzender der Gesamtpfarrervertretung der VELKD übersehe, ist dies bisher nicht geschehen. Wegen der erheblichen Gefahren und zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht übersehbaren Folgen für die Gesamtkirche, ist die Abstimmung mit den anderen Lutherischen Landeskirchen bzw. der VELKD unbedingt vor dem Beschluss der Verordnung angeraten. Wegen der Befürchtungen auch aus anderen Landeskirchen wird die Gesamtpfarrervertretung mit der Bitte, sich dieses Themas anzunehmen, an die Kirchenleitung der Vereinigten Kirche herantreten.
  10. Zusammenfassung Aus privatrechtlichen Dienstverhältnissen für Pastorinnen und Pfarrer ergeben sich für die Gesamtkirche nicht unerhebliche Gefahren. Die Grundsätze der Gleichbehandlung werden in unnötiger Weise verletzt. Die Ordination ist vom Grundsatz her nicht mit privatrechtlichen Dienstverhältnissen vereinbar. Die gegebenenfalls erforderlichen Ausnahmen sind über bestehende Bestimmungen des Pfarrergesetzes bereits hinreichend geregelt.

Der Vorstand der Pfarrervertretung kann aus den genannten Gründen seine Zustimmung zu dem Entwurf nicht geben. Er rät von einem Beschluss der Verordnung zum gegenwärtigen Zeitpunkt wegen der Gefahren für die Gesamtkirche dringend ab.