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Stellungnahme zur Verordnung
für Pfarrer und Pastorinnen im privatrechtlichen Dienstverhältnis
Nach eingehender Beratung des
Entwurfs zur obengenannten Verordnung im Vorstand
der Thüringer Pfarrervertretung und in der Gesamtpfarrervertretung
der VELKD nimmt die Thüringer Pfarrervertretung wie
folgt Stellung:
- Grundlagen
Die Bindung an den Auftrag, den die Kirche von
ihrem Herrn erhalten hat, ist von jeher die Grundlage
jeder pfarramtlichen und geistlichen Tätigkeit
in der Evang.-Luth. Kirche gewesen. Diese in §
2 PfG beschriebene Bindung kann nicht ausgeschlossen
und damit aufgehoben werden. Nach § 3 Abs. 1 PfG
stehen Pfarrer vom Grundsatz her in einem Dienst-
und Treueverhältnis zu ihrer Kirche. Ein solches
besteht selbst dann, wenn man, wie hier gewollt,
privatrechtliche Anstellungsverhältnisse begründet.
Nach § 3 Abs. 1 PfG ist zudem das Dienstverhältnis
kirchengesetzlich zu regeln und nicht auf dem
Verordnungswege.
- Dienstbezeichnung
Durch die Wahl der Dienstbezeichnung Pfarrer oder
Pastorin mit Dienstvertrag wird ein Pfarrerstand
zweiter Klasse begründet. Es ist nicht einsichtig,
warum die Art des Dienstverhältnisses, sei es
öffentlich rechtlich, sei es privatrechtlich,
zu einer solchen Unterscheidung führen soll, wo
doch beide Arten von Pfarrerinnen und Pfarrern
dieselben Rechte und Pflichten aus der Ordination
haben und beide unabhängig von der Art ihres Dienstverhältnisses
gemäß CA 5 als Inhaber eines ihnen übertragenen
Predigtamtes zu Verkündigung und Sakramentsverwaltung
beauftragt sind.
- Dienstherrenfähigkeit
Der Staat-Kirche-Vertrag nach Grundgesetz Art.
140 in Verbindung mit Art 137 der Weimarer Reichsverfassung
gesteht den Kirchen die Dienstherrenfähigkeit
zu. Dieses den Kirchen vom staatlichen Gesetzgeber
zugestandene Grundrecht darf in keinem Fall leichtfertig
durch die Schaffung von Ausnahmeregelungen gefährdet
werden. Die freiwillige Selbstaufgabe derartiger
kirchlicher Privilegien könnte fatale und zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbare Folgen
haben, beispielsweise für die Steuerfreiheit (Grundstücke
der Pfründe, deren Ertrag der Pfarrerbesoldung
dient, Umsatzsteuer), die Bestimmungen zur Sozialversicherungspflicht
u.a.. Eine weitere Gefahr besteht darin, dass
fortan nicht mehr die kirchliche Gerichtsbarkeit
in Streitfällen dazu berufen sein könnte Recht
zu sprechen, sondern beispielsweise das Arbeitsgericht
darüber entscheiden müsste, ob eine Kündigung
wirksam ist oder nicht. Ferner kann auch nicht
ausgeschlossen werden, dass, indem hier Regelungen
aus dem BAT für zumindest entsprechend anwendbar
erklärt werden, in Zukunft die Regelungen maßgeblich
durch die Verhandlungen zwischen Dienstgeber-
und Dienstnehmerseite in erheblichem Maße bestimmt
werden. Dieses wiegt umso schwerer, weil in der
Regel die Bestimmungen der häufig im Arbeitskampf
des öffentlichen Dienstes erzielten Verhandlungsergebnisse
durch einfache Verweisung Anwendung finden.
- Ordination
Nach § 4 Abs. 1 PfG werden mit der Ordination
Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung
übertragen. Diese Übertragung ist ausdrücklich
auf Lebenszeit angelegt (vgl. auch §§ 99 ff PfG).
Befristete privatrechtliche Anstellungen, aber
auch die privatrechtliche Anstellung überhaupt,
die entweder durch Kündigung oder mit dem Eintritt
in den Ruhestand endet, sind deshalb dem Sinne
nach mit der Ordination nicht vereinbar. Nur das
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird dem
Anliegen der auf Lebenszeit angelegten Ordination
gerecht. Mit der Übertragung auf Lebenszeit verbindet
sich die Absicht, für die Wortverkündigung die
innere Unabhängigkeit des Pfarrers/der Pastorin
zu gewährleisten. Bei kündbaren Dienstverhältnissen
ist diese Unabhängigkeit nicht mehr gegeben. Aus
den Erfahrungen der jüngeren Kirchengeschichte
des vergangenen Jahrhunderts insbesondere in Thüringen
darf dieses Anliegen nicht aufgegeben werden.
Die Erwartungen an die Lebensführung des im öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis Stehenden können nicht ohne Weiteres
an den im privatrechtlich Angestellten in gleicher
Weise herangetragen werden. Dies gilt sowohl bezüglich
der Inhalte der Erwartungen an die Lebensführung,
vor allem aber deren Einhaltung auf Lebenszeit.
Der Vorstand der Pfarrervertretung sieht hier
eine Gefährdung der Verpflichtung zu einer dem
Amt entsprechenden Lebensführung auch der im öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis stehenden Pfarrer und Pastorinnen,
weil in absehbarer Zeit nicht mehr plausibel zu
machen sein wird, dass hier mit unterschiedlichem
Maß gemessen wird.
- Gleichbehandlungsgrundsatz Art. 3 Grundgesetz
In der Begründung zu § 21 wird auf das Solidarprinzip
verwiesen. Dieses Solidarprinzip wird aber nur
dann in Anwendung gebracht, wenn den Pfarrern
im privatrechtlichen Anstellungsverhältnis Leistungen
vorenthalten werden, die die Mitarbeiter, die
in der Thüringer Landeskirche angestellt sind,
erhalten, wie z.B. das Weihnachtsgeld. Bei Jubiläumszuwendungen
andererseits wird das Solidarprinzip dann nicht
in Anwendung gebracht. Hier entsteht der Eindruck,
dass aus dem jeweils geltenden Recht - also Pfarrergesetz
und Mitarbeitergesetz - die jeweils für die Thüringer
Landeskirche günstigeren und preiswerteren Möglichkeiten
ausgewählt worden sind. Gleiches gilt für die
Arbeitsbedingungen (Arbeitszeitregelungen etc.)
und die arbeitsrechtliche Vertretung dieser Pfarrer.
Hier werden die den im öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis stehenden Pfarrern abverlangten
Nachteile denen im privatrechtlichen Dienstverhältnis
Stehenden ebenfalls zugemutet, und die günstigeren
Regelungen des privatrechtlichen Dienstverhältnisses
aber ausgeschlossen. Dies ist nicht vereinbar
mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes.
Dieser besagt, dass Gleiches gleich zu behandeln
ist, aber Ungleiches ungleich. Eine Auswahl der
günstigsten Regelungen aus dem jeweiligen Dienstverhältnis
ist rechtlich nicht vertretbar.
- Zu regelnde Ausnahmefälle
Die in der Begründung zur Verordnung genannten
Ausnahmefälle erfordern nicht ein privatrechtlichen
Dienstverhältnis und folglich auch nicht den Erlass
der Verordnung. Die Überschreitung des 40. Lebensjahres
ist für Ausnahmefälle im PfG bereits hinreichend
geregelt. Auch ein befristetes öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis ist durch die Berufung in das
"Pfarrerdienstverhältnis auf Probe" oder über
die Regelung des § 121a PfG als Dienstverhältnis
auf Zeit möglich. Weitere Ausnahmefälle, die den
Erlass der Verordnung rechtfertigen würden, sind
in der Begründung nicht benannt worden. Bei konsequenter
Anwendung des § 12 Abs. 2 PfG ist die Notwendigkeit
des Erlasses der Verordnung nicht gegeben. Aus
sicherer Quelle ist dem Vorstand der Pfarrervertretung
überdies bekannt, dass auch in Fällen, in denen
ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ohne
weiteres möglich gewesen wäre, beabsichtigt wurde,
die betreffenden Personen privatrechtlich anzustellen,
auch dass dies bei Personen aus anderen Landeskirchen,
zumindest für ein Jahr, die Regel sein soll. Es
besteht deshalb die begründete Befürchtung, dass
mit der Verordnung nicht nur die Regelung von
absoluten Ausnahmenfällen angestrebt wird, sondern
dass hier unter Umgehung von § 120 PfG der Ausnahmefall
zum Regelfall gemacht werden soll.
- Wirtschaftliche Folgen
Das privatrechtliche Dienstverhältnis birgt für
die Betroffenen eine Reihe wirtschaftlicher nicht
zu vernachlässigender Nachteile: Kündbarkeit,
geringere Arbeitsplatzsicherheit, geringerer Nettoverdienst
(Deshalb kann einer Streichung des Weihnachts-
und Urlaubsgeldes keinesfalls zugestimmt werden.),
keine Inanspruchnahme der Beihilferegelung möglich,
geringere Altersversorgung. Die Verpflichtung
zu einer angemessenen Alimentation, ja das Alimentationsprinzip
insgesamt wird damit verletzt. Langfristig ist
damit zu rechnen, dass für die Landeskirche das
privatrechtliche Dienstverhältnis teurer ist als
das öffentlich-rechtliche. Eine diesbezüglich
aufschlussreiche Gesamtberechnung wurde uns leider
nicht vorgelegt. Privatrechtliche Dienstverhältnisse
werden den Grundsätzen der sparsamen Haushaltsführung
nicht gerecht.
- Verlust der Rechte aus der Ordination (Disziplinarrecht)
Nicht hinreichend geklärt ist der Umgang bei Dienstpflichtverletzungen.
Die Pfarrervertretung befürchtet, dass Streitfälle
dann immer öffentlich vor dem Arbeitsgericht verhandelt
werden, die sonst innerkirchlich durch die Schlichtungsstelle
geregelt werden könnten. Im Streitfall ist mit
einem immensen Imageschaden für die Ev.-Luth.
Kirche in Thüringen unbedingt zu rechnen. Wegen
der Koalitionsfreiheit mit Gewerkschaften kann
deren Einwirkung nicht ausgeschlossen werden.
Ihre Mitwirkung ist zwar nicht eo ipso gegeben,
aber auf Antrag des Betreffenden möglich. Der
Vorstand sieht es in Wahrnehmung seiner Verantwortung
sowohl für die Kirche wie auch für die Pfarrer
als seine Aufgabe an, auf diese Gefahren nachdrücklich
hinzuweisen.
- Abstimmung mit der VELKD
Nach § 120 Abs. 2 PfG ist über Regelungen, die
vom öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abweichen,
das Benehmen mit der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands herzustellen. Soweit ich das
als Stellvertretender Vorsitzender der Gesamtpfarrervertretung
der VELKD übersehe, ist dies bisher nicht geschehen.
Wegen der erheblichen Gefahren und zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht übersehbaren Folgen für die
Gesamtkirche, ist die Abstimmung mit den anderen
Lutherischen Landeskirchen bzw. der VELKD unbedingt
vor dem Beschluss der Verordnung angeraten. Wegen
der Befürchtungen auch aus anderen Landeskirchen
wird die Gesamtpfarrervertretung mit der Bitte,
sich dieses Themas anzunehmen, an die Kirchenleitung
der Vereinigten Kirche herantreten.
- Zusammenfassung Aus privatrechtlichen Dienstverhältnissen
für Pastorinnen und Pfarrer ergeben sich für die
Gesamtkirche nicht unerhebliche Gefahren. Die
Grundsätze der Gleichbehandlung werden in unnötiger
Weise verletzt. Die Ordination ist vom Grundsatz
her nicht mit privatrechtlichen Dienstverhältnissen
vereinbar. Die gegebenenfalls erforderlichen Ausnahmen
sind über bestehende Bestimmungen des Pfarrergesetzes
bereits hinreichend geregelt.
Der Vorstand der Pfarrervertretung kann aus den genannten
Gründen seine Zustimmung zu dem Entwurf nicht geben.
Er rät von einem Beschluss der Verordnung zum gegenwärtigen
Zeitpunkt wegen der Gefahren für die Gesamtkirche dringend
ab.
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