Über uns
 Vorstand
 Aufgaben
 Satzung
 Leistungen
 Veranstaltungen
 Stellungnahmen
 Links
 Kontakt

 Service
 Geld
 Auto
 Formulare

Mail an uns
Drucken
 
  1. Die bisherige Verordnung zur religionspädagogischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen durch Pfarrer und Pastorinnen war zumindest teilweise befristet bis zum 31.07.2004. Insofern ist eine Überarbeitung jetzt notwendig gewesen.
  2. Zu Paragraph 1: Begrüßt wird die Aufhebung der Verpflichtung zur Erteilung von vier Wochenstunden Religionsunterricht nach Vollendung des 55. Lebensjahres nach § 1 Abs. 1 ebenso wie in § 1 Abs. 4 die Möglichkeit in Regionalpfarrämtern, Regionalgemeinschaften oder Regionalgemeinden die Aufgaben nach den Gaben zu verteilen.
  3. Zu § 3 Abs. 2: Positiv wird diese Veränderung gesehen, die zulässt, dass in begründeten Ausnahmefällen auch unter dem geforderten Wochenstundensoll der Superintendentur geblieben werden kann ohne dass die Dienstbezüge nach § 8 gekürzt werden müssen. Allerdings bleibt offen, in welcher Weise das Verfahren nach der Meldung an das Kirchenamt fortgesetzt werden soll.
  4. Zu Paragraph 4: Hier ist zusätzlich zu regeln, wie in Fällen verfahren werden soll, in denen die Befreiungsanträge gestellt werden, weil überregionale Aufgaben im Auftrag der gesamten Landeskirche zu erfüllen sind. Diese Befreiung darf nicht zu Lasten der Pfarrer einer Superintendentur gehen, in der derjenige tätig ist, der diese überregionale Aufgabe ausfüllt.
  5. Zu Paragraph 6, Aufwandsentschädigung: Hier wird auf die Stellungnahme der Thüringer Pfarrervertretung vom 19.03.2001 verwiesen. Die Staffelung des Aufwendungsersatzes entspricht nicht dem relativen tatsächlichen Aufwand, der sicherlich für die ersten beiden Stunden mindestens genauso hoch sein dürfte wie für die 3. und 4. Stunde. Würde eine gleiche Pauschale gezahlt, würde die Motivation bezüglich der ersten beiden Stunden erhöht. Bei derart unterschiedlichen Aufwandsentschädigungen scheint die Verwendung des Begriffes nicht mehr gerechtfertigt. Zu prüfen ist, ob die Zahlung von Aufwandsentschädigungen mit dem Alimentationsprinzip und dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist, dies insbesondere deshalb, weil die Erteilung von Religionsunterricht die einzige Tätigkeit ist, die mit einer solchen Entschädigung zusätzlich vergütet wird.
  6. Zu Paragraph 8: Die Thüringer Pfarrervertretung bedauert, dass die Möglichkeit der Kürzung der Dienstbezüge nicht aus der Verordnung gestrichen worden ist, weil diese Möglichkeit zu erheblichen Unmut geführt und sich als wenig praktikabel erwiesen hat. Die ursprüngliche Absicht, die Bestrafung durch erhöhten Anreiz zu ersetzen und damit Auseinandersetzungen zu vermeiden, wird so leider aufgegeben. Eine Kürzung in Höhe von 4% scheint auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Verlust für die Landeskirche um die Höhe der Aufwandsentschädigung und pauschal um anfallende Fahrtkosten gemindert werden muss.
  7. Zu § 9 Abs. 2: Die Thüringer Pfarrervertretung sieht bei eingeschränkten Dienstverhältnissen eine Verletzung der Fürsorgepflicht, wenn zusätzlich erteilte Religionsstunden nicht ruhegehaltsfähig vergütet werden. Die Pfarrervertretung vertritt die Auffassung, dass die Thüringer Landeskirche generell verpflichtet ist, jedem Pfarrer und jeder Pastorin eine volle Alimentation zu gewährleisten, es sei denn, es wird von dem Betroffenen selbst ein eingeschränktes Dienstverhältnis gewünscht. Besteht die Möglichkeit, durch Erteilung von Religionsunterricht das Dienstverhältnis auf einen ¾ bzw. auf einen vollen Dienstauftrag zu erhöhen, so muss dies auch ruhegehaltsfähig sein, da sich die Fürsorgepflicht auch auf die Zeit des Ruhestandes erstreckt. Außerdem sieht die Pfarrervertretung den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, da Pfarrer im Schuldienst mit einer ausgewiesenen Schulpfarrstelle ebenfalls für die Tätigkeit in der Schule ruhegehaltsfähige Bezüge erhalten. Der Absatz 2 ist deshalb dahingehend zu ändern.