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- Die bisherige Verordnung zur religionspädagogischen
Arbeit mit Kindern und Jugendlichen durch Pfarrer
und Pastorinnen war zumindest teilweise befristet
bis zum 31.07.2004. Insofern ist eine Überarbeitung
jetzt notwendig gewesen.
- Zu Paragraph 1: Begrüßt wird die Aufhebung der
Verpflichtung zur Erteilung von vier Wochenstunden
Religionsunterricht nach Vollendung des 55. Lebensjahres
nach § 1 Abs. 1 ebenso wie in § 1 Abs. 4 die Möglichkeit
in Regionalpfarrämtern, Regionalgemeinschaften oder
Regionalgemeinden die Aufgaben nach den Gaben zu
verteilen.
- Zu § 3 Abs. 2: Positiv wird diese Veränderung
gesehen, die zulässt, dass in begründeten Ausnahmefällen
auch unter dem geforderten Wochenstundensoll der
Superintendentur geblieben werden kann ohne dass
die Dienstbezüge nach § 8 gekürzt werden müssen.
Allerdings bleibt offen, in welcher Weise das Verfahren
nach der Meldung an das Kirchenamt fortgesetzt werden
soll.
- Zu Paragraph 4: Hier ist zusätzlich zu regeln,
wie in Fällen verfahren werden soll, in denen die
Befreiungsanträge gestellt werden, weil überregionale
Aufgaben im Auftrag der gesamten Landeskirche zu
erfüllen sind. Diese Befreiung darf nicht zu Lasten
der Pfarrer einer Superintendentur gehen, in der
derjenige tätig ist, der diese überregionale Aufgabe
ausfüllt.
- Zu Paragraph 6, Aufwandsentschädigung: Hier wird
auf die Stellungnahme der Thüringer Pfarrervertretung
vom 19.03.2001 verwiesen. Die Staffelung des Aufwendungsersatzes
entspricht nicht dem relativen tatsächlichen Aufwand,
der sicherlich für die ersten beiden Stunden mindestens
genauso hoch sein dürfte wie für die 3. und 4. Stunde.
Würde eine gleiche Pauschale gezahlt, würde die
Motivation bezüglich der ersten beiden Stunden erhöht.
Bei derart unterschiedlichen Aufwandsentschädigungen
scheint die Verwendung des Begriffes nicht mehr
gerechtfertigt. Zu prüfen ist, ob die Zahlung von
Aufwandsentschädigungen mit dem Alimentationsprinzip
und dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist,
dies insbesondere deshalb, weil die Erteilung von
Religionsunterricht die einzige Tätigkeit ist, die
mit einer solchen Entschädigung zusätzlich vergütet
wird.
- Zu Paragraph 8: Die Thüringer Pfarrervertretung
bedauert, dass die Möglichkeit der Kürzung der Dienstbezüge
nicht aus der Verordnung gestrichen worden ist,
weil diese Möglichkeit zu erheblichen Unmut geführt
und sich als wenig praktikabel erwiesen hat. Die
ursprüngliche Absicht, die Bestrafung durch erhöhten
Anreiz zu ersetzen und damit Auseinandersetzungen
zu vermeiden, wird so leider aufgegeben. Eine Kürzung
in Höhe von 4% scheint auch deshalb nicht gerechtfertigt,
weil der Verlust für die Landeskirche um die Höhe
der Aufwandsentschädigung und pauschal um anfallende
Fahrtkosten gemindert werden muss.
- Zu § 9 Abs. 2: Die Thüringer Pfarrervertretung
sieht bei eingeschränkten Dienstverhältnissen eine
Verletzung der Fürsorgepflicht, wenn zusätzlich
erteilte Religionsstunden nicht ruhegehaltsfähig
vergütet werden. Die Pfarrervertretung vertritt
die Auffassung, dass die Thüringer Landeskirche
generell verpflichtet ist, jedem Pfarrer und jeder
Pastorin eine volle Alimentation zu gewährleisten,
es sei denn, es wird von dem Betroffenen selbst
ein eingeschränktes Dienstverhältnis gewünscht.
Besteht die Möglichkeit, durch Erteilung von Religionsunterricht
das Dienstverhältnis auf einen ¾ bzw. auf einen
vollen Dienstauftrag zu erhöhen, so muss dies auch
ruhegehaltsfähig sein, da sich die Fürsorgepflicht
auch auf die Zeit des Ruhestandes erstreckt. Außerdem
sieht die Pfarrervertretung den Gleichbehandlungsgrundsatz
verletzt, da Pfarrer im Schuldienst mit einer ausgewiesenen
Schulpfarrstelle ebenfalls für die Tätigkeit in
der Schule ruhegehaltsfähige Bezüge erhalten. Der
Absatz 2 ist deshalb dahingehend zu ändern.
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