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Die Thüringer Pfarrervertretung
befürwortet Änderungen, die veränderten Bedingungen
gerecht werden. Dazu gehören insbesondere in § 3 die
Einbindung der Kreissynode, die Regelungen zur 5-Jahres-
Frist in § 5 Abs. 2, die Verpflichtung zum Gespräch
mit dem Gemeindekirchenrat nach § 8 Abs. 2, die Änderungen
im Wahlverfahren und Widerspruchsverfahren § 9 und 10,
die generelle Ausschreibungspflicht für Pfarrstellen
mit allgemeinkirchlichen Aufgaben § 13 Abs. 2. Die Reduzierung
der drei Erledigungsfälle auf das alternierende Verfahren
in § 2 bringt eine Schwächung der Kompetenzen der Gemeindekirchenräte
mit sich. Diese wird durch § 2 Abs.1b nur teilweise
ausgeglichen. Die Thüringer Pfarrervertretung macht
bezüglich dieser Verschiebung der Befugnisse Bedenken
geltend und bittet die Synode zu prüfen, ob dies in
der gegenwärtigen Situation das richtige Zeichen für
die Gemeinden und die Gemeindekirchenräte ist. Weil
damit aber auch Pfarrern geholfen werden kann, die schwerer
eine neue Stelle finden können, votiert die Pfarrervertretung
nicht ausdrücklich gegen diese Änderung. Wird nach §
12 Abs. 2b von einer Vorstellung abgesehen, so sollte
dies nur in Fällen möglich sein, in denen die in Aussicht
genommene Person der Gemeinde bereits durch den Probedienst,
Vertretungsgottesdienste o.ä. hinreichend bekannt ist.
Die in § 6 Abs. 2b eingeräumte Möglichkeit, Bewerbungen
nicht an den Gemeindekirchenrat weiterzugeben, erscheint
sehr problematisch. Es werden keine Kriterien benannt,
nach denen zu beurteilen ist, ob die Anforderungen offensichtlich
nicht erfüllt werden. Die Formulierung lässt einen zu
großen Interpretationsspielraum zu. Eine Möglichkeit
zur Überprüfung der Entscheidung des Landeskirchenrates
ist nicht gegeben. Es ist zu befürchten, dass die Versagung
der Weitergabe der Bewerbung als Willkürentscheidung
empfunden werden kann. Zusammenfassung: Der Vorstand
der Thüringer Pfarrervertretung stimmt den Neuregelungen
des Kirchengesetzes über das Verfahren der Besetzung
von Pfarrstellen und Stellen mit allgemeinkirchlichen
Aufgaben (Pfarrerwahlgesetz) in den wesentlichen Punkten
zu. Bedenken bestehen bei der Änderung des § 2 Abs.1,
in dem die Zahl der Besetzungsfälle reduziert und damit
die Befugnisse der Gemeindekirchenräte wesentlich eingeschränkt
werden. Paragraph 6, Abs. 2b muss überarbeitet werden,
um die Rechte der Bewerber hinreichend zu sichern und
um den Landeskirchenrat vor übler Nachrede zu schützen.
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