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Stellungnahme zur Verordnung
über die Nebentätigkeit der Pfarrer und Pastorinnen
sowie der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen
der Ev.-Luth. Kirche in Thüringen
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Zu obengenannter Verordnung nimmt der Vorstand
des Pfarrvereins wie folgt Stellung:
- Der Vorstand des Pfarrvereins begrüßt die
Erarbeitung einer Verordnung, die die bisherige
Unsicherheit beseitigen und die Voraussetzung
für vergleichbare Verfahrensweisen schaffen
soll.
- Der Vorstand bittet zu folgenden Punkten zu
überprüfen, ob eine Veränderung sinnvoll ist:
Zu § 2 Abs. 2 Satz 3
Bei der Übernahme von Vormundschaften etc. sollte
sichergestellt werden, dass die Übernahme in
Fällen naher Verwandtschaft oder auch Freundschaft,
in denen sich der Betroffene in einer Verpflichtung
sieht, nicht versagt werden sollte.
Zu § 2 Abs. 3
Mit "ist zu versagen" wird dies zu einer gebundenen
Entscheidung. Es sollte geprüft werden, ob Fälle
denkbar sind, die auch einen finanziellen Verlust
rechtfertigen. In der Begründung wurde von der
Möglichkeit der Versagung zum Schutz des Betroffenen
gesprochen, im Text der Verordnung, ist dies
aber zwingend. Es sollte eine Formulierung gewählt
werden, die den Schutz des Betroffenen gewährleistet,
aber für den Ausnahmefall eine andere Verfahrensweise
offen lässt.
Zu § 5 Abs. 1
Gibt es dazu eine Regelung im Bundesbeamtenrecht,
die die Landeskirche zwingt, die Regelung zum
Abführen zu erlassen? Nach unserer Auffassung
setzt die bei Teildienstverhältnissen vorgesehene
Verfahrensweise voraus, dass dem Betroffenen
die Möglichkeit eines vollen Dienstverhältnisses
angeboten worden ist. Zu prüfen ist außerdem,
in wieweit Aufwendungen für die Altersversorgung
u. a. anrechnungsfrei bleiben müssen, wenn die
Landeskirche dafür nicht aufkommen wird und
welcher Anspruch auf Altersbezüge aus dem abzuführenden
Betrag entstehen muss.
Da wir hoffen, dass unsere Anregungen aufgenommen
werden, bitten wir, die endgültige der Synode
vorzulegende Fassung zur abschließenden Stellungnahme
für die Hand der Synodalen nochmals zur Verfügung
zu stellen. Unsere Stellungnahme wird dann kurzfristig
vorgelegt. Für die Richtigkeit Martin Michaelis
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