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Stellungnahme zum Entwurf des Kirchengesetzes über die Neuregelung des Verfahrens zur Bestellung von Superintendenten und Superintendentinnen
Die Thüringer Pfarrervertretung begrüßt, dass mit dem neuen Gesetz dem langjährigen Wunsch Rechnung getragen wird, dass die Möglichkeit der Bewerbung geschaffen und Superintendenten und Superintendentinnen gewählt werden.

Nominierungsausschuss: Vertrauenspfarrer??

  1. In § 2 Abs.2 sollte aufgenommen werden, dass im Nominierungsausschuss aufgrund ihrer Sachkundigkeit sowohl der Oberpfarrer als auch der Vertrauenspfarrer als Vertreter der Pfarrerschaft mitarbeiten sollten.

  2. In § 5 sollte ergänzt werden: Der Wahlhandlung geht die Vorstellung der Vorgeschlagenen in einem Gottesdienst und in öffentlicher Sitzung der Kreissynode voraus. Begründung: Die Bitte um Ergänzung des Gottesdienstes bei der Vorstellung geschieht in Anlehnung an das Pfarrerwahlgesetz § 9. Dies hält der Vorstand für erforderlich, weil das Amt des Superintendenten in erster Linie ein geistliches Amt ist und ihm außerdem gleichzeitig eine Gemeindepfarrstelle übertragen wird, wenn auch in abgemindertem Umfang. Deshalb muss die Kreissynode und die Gemeinde, vertreten durch den Gemeindekirchenrat, Gelegenheit haben, die Kompetenz in geistlicher Hinsicht kennen lernen zu können. Die Akzeptanz des Superintendenten im Konvent der Pfarrer und als Repräsentant der Ev.-Luth. Kirche in Thüringen in den Gemeinden als Voraussetzung für ein gedeihliches Wirken wird wesentlich von seinen geistlichen Fähigkeiten abhängen. Außerdem wird dem Eindruck, der durch die geplante Abminderung der Gemeindepfarrstelle auf 25% genährt wird, gewehrt, das Amt des Superintendenten beschränke sich mehr und mehr auf die Dienstaufsicht und Verwaltung.

  3. Im Kirchengesetz sollte dafür Sorge getragen werden, dass die Bewerber eine ausreichende Bewährungszeit im Gemeindepfarramt nachweisen. In Anlehnung an das Pfarrerwahlgesetz § 8 sollte der Bewerbung mindestens eine 5jährige Amtszeit in der Gemeinde vorausgehen.

  4. Zur Erleichterung für die Arbeit der Nominierungsausschüsse und zur Vergleichbarkeit der Kriterien für die Ausschreibung regt der Vorstand des Pfarrvereins die Erarbeitung einer Musterausschreibung an.
 
 
 
Thüringer Pfarrverein e. V.