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Stellungnahme zum Entwurf
des Kirchengesetzes über die Neuregelung des Verfahrens
zur Bestellung von Superintendenten und Superintendentinnen
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| Die Thüringer Pfarrervertretung begrüßt, dass
mit dem neuen Gesetz dem langjährigen Wunsch Rechnung
getragen wird, dass die Möglichkeit der Bewerbung
geschaffen und Superintendenten und Superintendentinnen
gewählt werden. |
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Nominierungsausschuss: Vertrauenspfarrer??
- In § 2 Abs.2 sollte aufgenommen werden, dass
im Nominierungsausschuss aufgrund ihrer Sachkundigkeit
sowohl der Oberpfarrer als auch der Vertrauenspfarrer
als Vertreter der Pfarrerschaft mitarbeiten
sollten.
- In § 5 sollte ergänzt werden: Der Wahlhandlung
geht die Vorstellung der Vorgeschlagenen in
einem Gottesdienst und in öffentlicher Sitzung
der Kreissynode voraus. Begründung: Die Bitte
um Ergänzung des Gottesdienstes bei der Vorstellung
geschieht in Anlehnung an das Pfarrerwahlgesetz
§ 9. Dies hält der Vorstand für erforderlich,
weil das Amt des Superintendenten in erster
Linie ein geistliches Amt ist und ihm außerdem
gleichzeitig eine Gemeindepfarrstelle übertragen
wird, wenn auch in abgemindertem Umfang. Deshalb
muss die Kreissynode und die Gemeinde, vertreten
durch den Gemeindekirchenrat, Gelegenheit haben,
die Kompetenz in geistlicher Hinsicht kennen
lernen zu können. Die Akzeptanz des Superintendenten
im Konvent der Pfarrer und als Repräsentant
der Ev.-Luth. Kirche in Thüringen in den Gemeinden
als Voraussetzung für ein gedeihliches Wirken
wird wesentlich von seinen geistlichen Fähigkeiten
abhängen. Außerdem wird dem Eindruck, der durch
die geplante Abminderung der Gemeindepfarrstelle
auf 25% genährt wird, gewehrt, das Amt des Superintendenten
beschränke sich mehr und mehr auf die Dienstaufsicht
und Verwaltung.
- Im Kirchengesetz sollte dafür Sorge getragen
werden, dass die Bewerber eine ausreichende
Bewährungszeit im Gemeindepfarramt nachweisen.
In Anlehnung an das Pfarrerwahlgesetz § 8 sollte
der Bewerbung mindestens eine 5jährige Amtszeit
in der Gemeinde vorausgehen.
- Zur Erleichterung für die Arbeit der Nominierungsausschüsse
und zur Vergleichbarkeit der Kriterien für die
Ausschreibung regt der Vorstand des Pfarrvereins
die Erarbeitung einer Musterausschreibung an.
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