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Stellungnahme zur Verordnung
für Pfarrer und Pastorinnen im privatrechtlichen
Dienstverhältnis
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| Nach eingehender Beratung des Entwurfs zur obengenannten
Verordnung im Vorstand der Thüringer Pfarrervertretung
und in der Gesamtpfarrervertretung der VELKD nimmt
die Thüringer Pfarrervertretung wie folgt Stellung:
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- Grundlagen
Die Bindung an den Auftrag, den die Kirche von
ihrem Herrn erhalten hat, ist von jeher die
Grundlage jeder pfarramtlichen und geistlichen
Tätigkeit in der Evang.-Luth. Kirche gewesen.
Diese in § 2 PfG beschriebene Bindung kann nicht
ausgeschlossen und damit aufgehoben werden.
Nach § 3 Abs. 1 PfG stehen Pfarrer vom Grundsatz
her in einem Dienst- und Treueverhältnis zu
ihrer Kirche. Ein solches besteht selbst dann,
wenn man, wie hier gewollt, privatrechtliche
Anstellungsverhältnisse begründet. Nach § 3
Abs. 1 PfG ist zudem das Dienstverhältnis kirchengesetzlich
zu regeln und nicht auf dem Verordnungswege.
- Dienstbezeichnung
Durch die Wahl der Dienstbezeichnung Pfarrer
oder Pastorin mit Dienstvertrag wird ein Pfarrerstand
zweiter Klasse begründet. Es ist nicht einsichtig,
warum die Art des Dienstverhältnisses, sei es
öffentlich rechtlich, sei es privatrechtlich,
zu einer solchen Unterscheidung führen soll,
wo doch beide Arten von Pfarrerinnen und Pfarrern
dieselben Rechte und Pflichten aus der Ordination
haben und beide unabhängig von der Art ihres
Dienstverhältnisses gemäß CA 5 als Inhaber eines
ihnen übertragenen Predigtamtes zu Verkündigung
und Sakramentsverwaltung beauftragt sind.
- Dienstherrenfähigkeit
Der Staat-Kirche-Vertrag nach Grundgesetz Art.
140 in Verbindung mit Art 137 der Weimarer Reichsverfassung
gesteht den Kirchen die Dienstherrenfähigkeit
zu. Dieses den Kirchen vom staatlichen Gesetzgeber
zugestandene Grundrecht darf in keinem Fall
leichtfertig durch die Schaffung von Ausnahmeregelungen
gefährdet werden. Die freiwillige Selbstaufgabe
derartiger kirchlicher Privilegien könnte fatale
und zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbare
Folgen haben, beispielsweise für die Steuerfreiheit
(Grundstücke der Pfründe, deren Ertrag der Pfarrerbesoldung
dient, Umsatzsteuer), die Bestimmungen zur Sozialversicherungspflicht
u.a.. Eine weitere Gefahr besteht darin, dass
fortan nicht mehr die kirchliche Gerichtsbarkeit
in Streitfällen dazu berufen sein könnte Recht
zu sprechen, sondern beispielsweise das Arbeitsgericht
darüber entscheiden müsste, ob eine Kündigung
wirksam ist oder nicht. Ferner kann auch nicht
ausgeschlossen werden, dass, indem hier Regelungen
aus dem BAT für zumindest entsprechend anwendbar
erklärt werden, in Zukunft die Regelungen maßgeblich
durch die Verhandlungen zwischen Dienstgeber-
und Dienstnehmerseite in erheblichem Maße bestimmt
werden. Dieses wiegt umso schwerer, weil in
der Regel die Bestimmungen der häufig im Arbeitskampf
des öffentlichen Dienstes erzielten Verhandlungsergebnisse
durch einfache Verweisung Anwendung finden.
- Ordination
Nach § 4 Abs. 1 PfG werden mit der Ordination
Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung
übertragen. Diese Übertragung ist ausdrücklich
auf Lebenszeit angelegt (vgl. auch §§ 99 ff
PfG). Befristete privatrechtliche Anstellungen,
aber auch die privatrechtliche Anstellung überhaupt,
die entweder durch Kündigung oder mit dem Eintritt
in den Ruhestand endet, sind deshalb dem Sinne
nach mit der Ordination nicht vereinbar. Nur
das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird
dem Anliegen der auf Lebenszeit angelegten Ordination
gerecht. Mit der Übertragung auf Lebenszeit
verbindet sich die Absicht, für die Wortverkündigung
die innere Unabhängigkeit des Pfarrers/der Pastorin
zu gewährleisten. Bei kündbaren Dienstverhältnissen
ist diese Unabhängigkeit nicht mehr gegeben.
Aus den Erfahrungen der jüngeren Kirchengeschichte
des vergangenen Jahrhunderts insbesondere in
Thüringen darf dieses Anliegen nicht aufgegeben
werden. Die Erwartungen an die Lebensführung
des im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
Stehenden können nicht ohne Weiteres an den
im privatrechtlich Angestellten in gleicher
Weise herangetragen werden. Dies gilt sowohl
bezüglich der Inhalte der Erwartungen an die
Lebensführung, vor allem aber deren Einhaltung
auf Lebenszeit. Der Vorstand der Pfarrervertretung
sieht hier eine Gefährdung der Verpflichtung
zu einer dem Amt entsprechenden Lebensführung
auch der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
stehenden Pfarrer und Pastorinnen, weil in absehbarer
Zeit nicht mehr plausibel zu machen sein wird,
dass hier mit unterschiedlichem Maß gemessen
wird.
- Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 3 Grundgesetz In der Begründung zu § 21
wird auf das Solidarprinzip verwiesen. Dieses
Solidarprinzip wird aber nur dann in Anwendung
gebracht, wenn den Pfarrern im privatrechtlichen
Anstellungsverhältnis Leistungen vorenthalten
werden, die die Mitarbeiter, die in der Thüringer
Landeskirche angestellt sind, erhalten, wie
z.B. das Weihnachtsgeld. Bei Jubiläumszuwendungen
andererseits wird das Solidarprinzip dann nicht
in Anwendung gebracht. Hier entsteht der Eindruck,
dass aus dem jeweils geltenden Recht - also
Pfarrergesetz und Mitarbeitergesetz - die jeweils
für die Thüringer Landeskirche günstigeren und
preiswerteren Möglichkeiten ausgewählt worden
sind. Gleiches gilt für die Arbeitsbedingungen
(Arbeitszeitregelungen etc.) und die arbeitsrechtliche
Vertretung dieser Pfarrer. Hier werden die den
im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden
Pfarrern abverlangten Nachteile denen im privatrechtlichen
Dienstverhältnis Stehenden ebenfalls zugemutet,
und die günstigeren Regelungen des privatrechtlichen
Dienstverhältnisses aber ausgeschlossen. Dies
ist nicht vereinbar mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz
des Grundgesetzes. Dieser besagt, dass Gleiches
gleich zu behandeln ist, aber Ungleiches ungleich.
Eine Auswahl der günstigsten Regelungen aus
dem jeweiligen Dienstverhältnis ist rechtlich
nicht vertretbar.
- Zu regelnde Ausnahmefälle
Die in der Begründung zur Verordnung genannten
Ausnahmefälle erfordern nicht ein privatrechtlichen
Dienstverhältnis und folglich auch nicht den
Erlass der Verordnung. Die Überschreitung des
40. Lebensjahres ist für Ausnahmefälle im PfG
bereits hinreichend geregelt. Auch ein befristetes
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist
durch die Berufung in das "Pfarrerdienstverhältnis
auf Probe" oder über die Regelung des § 121a
PfG als Dienstverhältnis auf Zeit möglich. Weitere
Ausnahmefälle, die den Erlass der Verordnung
rechtfertigen würden, sind in der Begründung
nicht benannt worden. Bei konsequenter Anwendung
des § 12 Abs. 2 PfG ist die Notwendigkeit des
Erlasses der Verordnung nicht gegeben.Aus sicherer
Quelle ist dem Vorstand der Pfarrervertretung
überdies bekannt, dass auch in Fällen, in denen
ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
ohne weiteres möglich gewesen wäre, beabsichtigt
wurde, die betreffenden Personen privatrechtlich
anzustellen, auch dass dies bei Personen aus
anderen Landeskirchen, zumindest für ein Jahr,
die Regel sein soll. Es besteht deshalb die
begründete Befürchtung, dass mit der Verordnung
nicht nur die Regelung von absoluten Ausnahmenfällen
angestrebt wird, sondern dass hier unter Umgehung
von § 120 PfG der Ausnahmefall zum Regelfall
gemacht werden soll.
- Wirtschaftliche Folgen
Das privatrechtliche Dienstverhältnis birgt
für die Betroffenen eine Reihe wirtschaftlicher
nicht zu vernachlässigender Nachteile: Kündbarkeit,
geringere Arbeitsplatzsicherheit, geringerer
Nettoverdienst (Deshalb kann einer Streichung
des Weihnachts- und Urlaubsgeldes keinesfalls
zugestimmt werden.), keine Inanspruchnahme der
Beihilferegelung möglich, geringere Altersversorgung.
Die Verpflichtung zu einer angemessenen Alimentation,
ja das Alimentationsprinzip insgesamt wird damit
verletzt. Langfristig ist damit zu rechnen,
dass für die Landeskirche das privatrechtliche
Dienstverhältnis teurer ist als das öffentlich-rechtliche.
Eine diesbezüglich aufschlussreiche Gesamtberechnung
wurde uns leider nicht vorgelegt. Privatrechtliche
Dienstverhältnisse werden den Grundsätzen der
sparsamen Haushaltsführung nicht gerecht.
- Verlust der Rechte aus der Ordination (Disziplinarrecht)
Nicht hinreichend geklärt ist der Umgang bei
Dienstpflichtverletzungen. Die Pfarrervertretung
befürchtet, dass Streitfälle dann immer öffentlich
vor dem Arbeitsgericht verhandelt werden, die
sonst innerkirchlich durch die Schlichtungsstelle
geregelt werden könnten. Im Streitfall ist mit
einem immensen Imageschaden für die Ev.-Luth.
Kirche in Thüringen unbedingt zu rechnen. Wegen
der Koalitionsfreiheit mit Gewerkschaften kann
deren Einwirkung nicht ausgeschlossen werden.
Ihre Mitwirkung ist zwar nicht eo ipso gegeben,
aber auf Antrag des Betreffenden möglich. Der
Vorstand sieht es in Wahrnehmung seiner Verantwortung
sowohl für die Kirche wie auch für die Pfarrer
als seine Aufgabe an, auf diese Gefahren nachdrücklich
hinzuweisen.
- Abstimmung mit der VELKD
Nach § 120 Abs. 2 PfG ist über Regelungen, die
vom öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
abweichen, das Benehmen mit der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
herzustellen. Soweit ich das als Stellvertretender
Vorsitzender der Gesamtpfarrervertretung der
VELKD übersehe, ist dies bisher nicht geschehen.
Wegen der erheblichen Gefahren und zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht übersehbaren Folgen für
die Gesamtkirche, ist die Abstimmung mit den
anderen Lutherischen Landeskirchen bzw. der
VELKD unbedingt vor dem Beschluss der Verordnung
angeraten. Wegen der Befürchtungen auch aus
anderen Landeskirchen wird die Gesamtpfarrervertretung
mit der Bitte, sich dieses Themas anzunehmen,
an die Kirchenleitung der Vereinigten Kirche
herantreten.
- Zusammenfassung
Aus privatrechtlichen Dienstverhältnissen für
Pastorinnen und Pfarrer ergeben sich für die
Gesamtkirche nicht unerhebliche Gefahren. Die
Grundsätze der Gleichbehandlung werden in unnötiger
Weise verletzt. Die Ordination ist vom Grundsatz
her nicht mit privatrechtlichen Dienstverhältnissen
vereinbar. Die gegebenenfalls erforderlichen
Ausnahmen sind über bestehende Bestimmungen
des Pfarrergesetzes bereits hinreichend geregelt.
Der Vorstand der Pfarrervertretung kann aus
den genannten Gründen seine Zustimmung zu dem
Entwurf nicht geben. Er rät von einem Beschluss
der Verordnung zum gegenwärtigen Zeitpunkt wegen
der Gefahren für die Gesamtkirche dringend ab.
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Thüringer Pfarrverein e. V.
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