Stellungnahme zur Besetzung des Verwaltungsgerichts der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland in der Amtsperiode 1. Mai 2006 bis 30. April 2012
Zum Vorschlag des Landeskirchenrates, die Position des ordinierten Beisitzers mit Superintendentin Anne-Kristin Ibrügger zu besetzen, nimmt die Pfarrervertretung wie folgt Stellung:
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Bis zur Übernahme der Verwaltungsgerichtsbarkeit der KPS hatte der Pfarrervertretung das Recht, den geistlichen Beisitzers zu benennen. Die Änderung wurde damit begründet, dass weder Berufsgruppenvertreter noch Vertreter der Kirchenleitung dem Verwaltungsgericht angehören bzw. deren Einfluss verhindert werden sollte. Mit Bedauern hat der Vorstand die Entscheidung der Synode zur Kenntnis nehmen müssen, dass nun die Kirchenleitung das alleinige Vorschlagsrecht gegenüber der Synode hat. Der Vorstand sah damit das Ziel der Veränderung als verfehlt an. Der Vorstand der Pfarrervertretung wurde jetzt zwar um einen Vorschlag gebeten, der für die entscheidende Position - die Stellvertreter haben in der letzten Periode der Schlichtungsstelle kein einziges Mal agiert - aber keine Berücksichtigung fand.
- Gem. § 59 Abs. 2 d) und Verf. ist das Superintendentenamt ein kirchenaufsichtliches Amt, dessen besondere Nähe zur Kirchenleitung in § 61 Verf. eigens betont wird. Darüber hinaus übt der Superintendent sein Amt nach § 1 der Dienstanweisung für Superintendenten ausdrücklich im Auftrag des Landeskirchenrates aus. (Weiteres dazu in den §§ 2-7 Dienstanweisung) Will die Synode an den obengenannten Beweggründen zur Änderung des Besetzungsvorgangs festhalten, kann die Besetzung durch Ordinierte, die ein kirchenleitendes bzw. kirchenaufsichtliches Amt bekleiden, nicht in Frage kommen.
- Dem der Pfarrervertretung vorgetragenem Grund, der Erfahrungshorizont aus dem Superintendentenamt sei hilfreich, kann nicht gefolgt werden. Das Superintendentenamt bewirkt nicht per se eine bessere Eignung für die Position des ordinierten Beisitzers. Eher ist zu befürchten, dass der in den sonstigen Bezügen geübte kirchenaufsichtlichen Blick eine unparteiische Sicht in Frage stellt. Mindestens aber ist mit entsprechenden Befürchtungen auf Seiten derer, die das Verwaltungsgericht anrufen, zu rechnen. Der Synode möge also bei ihrer Entscheidung an einer möglichst hohen Akzeptanz des Gerichtes gelegen sein.
- Der Vorstand der Pfarrervertretung hat aus vorgenannten Gründen größten Wert darauf gelegt, Personen zu benennen, die weder dem Vorstand der Pfarrervertretung noch der Kirchenleitung nahe stehen. Auch die Mitgliedschaft im Pfarrverein war kein Kriterium. Darüber hinaus sollten Personen benannt werden, die von allen akzeptiert werden können und an deren juristischer Kompetenz auf keiner Seite Zweifel bestehen. Dass dies bei den Vorschlägen der Pfarrervertretung der Fall ist, wurde dankenswerterweise seitens der Kirchenleitung schriftlich ausdrücklich bestätigt. Eine solche auf den ersten Vorschlag der Kirchenleitung bezogene Bestätigung kann von Seiten der Pfarrervertretung jedoch leider nicht gegeben werden.
- Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorstand der Pfarrervertretung lediglich der Überbringer der Vorschläge aus der Versammlung der Vertrauenspfarrer ist. Die Vorschläge wurden von der Versammlung unterbreitet und einhellig unterstützt. Insbesondere gilt dies für die Besetzung an erster Stelle mit Pfarrer Stephan Bernstein.
- Die Synode möge das Votum der Vertrauenspfarrer, unterstützt durch die Pfarrervertretung, wohlwollend bei ihrer Entscheidung berücksichtigen:
- Pfarrer Stephan Bernstein, 07580 Großenstein, Schulplatz 3
- Pfarrer Dr. Sebastian Schurig, 99310 Marlishausen, Am Anger 2
- Pfarrer Peter Oberthür, 07778 Dorndorf, Bürgelsche Str. 10
Martin Michaelis, Vorsitzender