Satzung des Thüringer Pfarrvereins e.V.
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Satzung des Vereins mit dem Namen
Thüringer Pfarrverein
1. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
(1) Der Verein führt den Namen: Thüringer Pfarrverein.
(2) Sitz des Vereins ist Steinach.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Er erhält nach erfolgter Eintragung den Zusatz „e.V.“.
(4) Der Verein ist die Nachfolgeeinrichtung der Vertretung der Pfarrerschaft der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, die wiederum Nachfolgeeinrichtung des Thüringer evangelischen Pfarrervereins von 1929 war.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein ist der Berufsverband der Pastorinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare, ordinierten Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare, Pfarrassistentinnen und Pfarrassistenten, nachfolgend der Pfarrerschaft, der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM). Er gehört dem Verband der Evangelischen Pfarrvereine in Deutschland (e.V.) an. Der Verein steht auf dem in der Heiligen Schrift gegebenen und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangelium von Jesus Christus, unserem Herrn. Er versteht sich als Gemeinschaft der Ordinierten und derer, die auf die Ordination zugehen.
Als Berufsverband hat der Verein die nachfolgenden Aufgaben:
(1)
a) Förderung des Berufstands der Pfarrerschaft, insbesondere durch Wahrung und Förderung der Lebens- und Arbeitsbedingungen;
b) Wahrnehmung der Rechte der Pfarrerschaft gegenüber der Landeskirche nach Maßgabe der Bestimmungen des Kirchenrechts.
(2) Im Rahmen seines Zweckes fördert der Verein den Dienst der EKM und hilft der Pfarrerschaft bei der Erfüllung ihrer
a) Aufgaben nach Absatz 1 a, insbesondere durch
Beratung der Pfarrerschaft sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen in allen Fragen der Amtsführung und Rechtsstellung der Pfarrer,
Gewährung von Rechtsschutz bei Auseinandersetzungen, die die dienstliche Stellung oder Tätigkeit betreffen,
Besprechung kirchlicher Fragen der Gegenwart und verantwortliche Mitarbeit an den Aufgaben der Kirche,
Organisation und Förderung des regelmäßigen Pfarrertags als Plattform zum Bedenken und Artikulieren aktueller Berufsprobleme in theologischer, geistlicher und wirtschaftlicher Hinsicht,
Stärkung der Zusammengehörigkeit der Pfarrerschaft,
Gegenseitige Verständigung über das Anliegen des Berufsstandes und seiner Vertretung,
Gewährung geschwisterlicher Hilfe in Notfällen wirtschaftlicher oder geistlicher Natur durch Unterstützung bei der Bewältigung der Probleme durch Beratung und/oder Gewährung finanzieller Unterstützungen,
Verteilung des „Deutschen Pfarrerblatts“ und des „Pfarramtskalenders“ an die Mitglieder,
Förderung der Aus- und Fortbildung von Theologen,
Pflege der Verbindung zu den Pfarrvereinen der anderen Landeskirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, insbesondere zum Evangelischen Pfarrverein in Württemberg, und im Ausland, insbesondere in der Slowakei und Montbéliard,
Förderung des Deutschen Pfarrhausarchivs im Lutherhaus Eisenach,
b) Aufgaben nach Absatz 1 b), insbesondere
durch Vertretung der Pfarrerschaft
durch Wahrnehmung der Interessen der Pfarrerschaft und Vertretung der Pfarrerschaft in allen kirchlichen Gremien, die die Interessen der Pfarrerschaft berühren, nach Maßgabe des geltenden Kirchenrechts.
Bei wichtigen Angelegenheiten ist die Pfarrerschaft zu hören.
(3) Der Verein macht es sich darüber hinaus zur Aufgabe, Wohlfahrtseinrichtungen für die Pfarrerschaft zu gründen und zu fördern.
2. Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein können als Mitglieder angehören:
a) alle evangelischen Theologinnen und Theologen, die in der Kirche, der Schule oder kirchlichen Werken, z.B. der Diakonie oder der Mission, dienen oder gedient haben und sich im Ruhestand befinden;
b) sonstige im Dienst der Kirche stehende oder im Ruhestand befindliche Theologinnen und Theologen.
c) Witwen und Witwer der in § 3,1 a + b genannten Theologinnen und Theologen.
(2) Der Beitritt zum Verein muss schriftlich erklärt werden.
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund des Antrages, der den Namen, den Beruf, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten soll.
(4) Die Ablehnung des Antrags muss begründet werden. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der Antragsteller die Vertrauensleuteversammlung anrufen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Pfarrwitwen und Pfarrwitwer zahlen einen verminderten Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Vertrauensleuteversammlung bestimmt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein, durch Tod oder durch Wegfall der persönlichen Voraussetzungen nach § 3.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Eine Austrittserklärung zum Ende des Jahres muss bis zum 30.9. vorliegen.
(3) Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied schuldhaft in schwerwiegender Weise den Interessen des Vereins zuwider handelt.
Als wichtiger Grund gilt auch, wenn der fällige Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr nicht bezahlt worden ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor einem solchen Beschluss ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung einer ordentlichen Vertrauensleuteversammlung zulässig.
(4) Für Mitteilungen nach Absatz 3 gilt § 15 Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
3. Vereinsorgane
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Vertrauensleuteversammlung,
c) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Zusammensetzung des Vorstands, Bestellung der Vorstandsmitglieder
Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei weiteren Mitgliedern, wovon eines ein Ruheständler ist.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet
durch Ablauf seiner Amtszeit; das Mitglied bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt;
durch Tod;
durch Amtsniederlegung; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gegenüber dem Verein zu erklären;
durch Ausscheiden aus dem Verein.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so muss die Vertrauensleuteversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode wählen.
Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands sind unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.
Bis zu vier beratende Mitglieder ohne Stimmrecht können hinzuberufen werden.
§ 8 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Vertrauensleuteversammlung oder der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er nimmt auch folgende Aufgaben wahr:
Vorbereitung der Vertrauensleuteversammlungen und der Mitgliederversammlungen und
Aufstellung der Tagesordnungen;
Einberufung der Vertrauensleuteversammlungen und der Mitgliederversammlungen;
Ausführung der Beschlüsse der Vertrauensleuteversammlungen und der Mitgliederversammlungen;
Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Verzeichnung der Einnahmen und Ausgaben sowie Erstellung der Jahresabrechnungen und Jahresberichte nach § 21 Abs.3;
Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
Vertretung der Interessen gegenüber der Landeskirche;
Aufstellung von Leistungsrichtlinien.
Die genaue Abgrenzung der Geschäftsbereiche unter den Vorstandsmitgliedern erfolgt durch eine durch die Vertrauensleuteversammlung zu erlassende Geschäftsordnung.
Rechtsgeschäfte, die einen in der Geschäftsordnung festgelegten Geschäftswert überschreiten, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Vertrauensleuteversammlung vorgenommen werden.
Über wichtige Ereignisse, die einen Geschäftsbereich betreffen, sind die anderen Vorstandsmitglieder unverzüglich zu unterrichten.
Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung des Vereins nicht gefährdet wird.
Jedes Vorstandsmitglied und jeder Mitarbeiter bzw. jede Mitarbeiterin sind verpflichtet, über die ihm bzw. ihr aufgrund ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Verhältnisse des Vereins und seiner Mitglieder Stillschweigen zu bewahren.
Soweit solche vorhanden sind, unterliegt der Verein den Datenschutzbestimmungen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden.
In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Vorstandssitzungen sind abzuhalten, wenn es die Belange des Vereins erfordern oder mindestens ein Vorstandsmitglied unter Angabe der Beschlussgegenstände die Einberufung verlangt.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Vereins.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung oder der Form der Beschlussfassung erklären.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 10 Vertretung des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein sowie durch den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
§ 11 Zusammensetzung und Zeitpunkt der Vertrauensleuteversammlung,
Beschlussfassung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder
Die Vertrauensleuteversammlung ist die Versammlung der Vertrauenspersonen der Vereinsmitglieder der einzelnen Kirchenkreise. Der Verein hat bis zu drei Vertrauenspersonen in jedem Kirchenkreis.
Die einzelnen Vertrauensleute werden von den Versammlungen der Mitglieder ihres Kirchenkreises in Kirchenkreismitgliederversammlungen (§ 19) gewählt.
Gewählt sind jeweils die von der größten Anzahl der in den Versammlungen anwesenden Mitglieder aus einem Konvent vorgeschlagenen Personen. Die von der nächstgrößten Anzahl Vorgeschlagenen sind Ersatzleute. Die Feststellung der Vorschläge obliegt den Vorsitzenden der Versammlungen.
Die Vertrauensleute müssen zugleich Vereinsmitglieder sein. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Ordentliche Vertrauensleuteversammlungen sind unter Vorsitz des Vorsitzenden des Vereins regelmäßig, jedoch mindestens einmal nach Erstellung der Jahresabrechnungen und der Jahresberichte, vor den ordentlichen Mitgliederversammlungen abzuhalten. Außerordentliche Versammlungen sind auf Verlangen von zehn Vertrauensleuten abzuhalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorsitzenden.
Zwischen der Absendung des Einladungsschreibens und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
Die Vertrauensleuteversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Wahl der Vertrauensleute erfolgt für die Dauer von sechs Jahren. Scheiden einzelne Vertrauensleute während der Wahlperiode aus, so treten die jeweiligen Ersatzleute für die restliche Zeitdauer an deren Stelle. Die Vertrauensleuteversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der verbleibenden oder bei der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder.
§ 12 Beendigung des Amtes von Vertrauensleuten
Das Amt von Vertrauensleuten endet durch
a) Abwahl durch die Kirchenkreismitgliederversammlung (§19);
b) Tod;
c) Amtsniederlegung.
d) Die Amtsniederlegung ist jederzeit zulässig; sie ist schriftlich gegenüber dem Verein zu erklären.
e) Zeitablauf;
f) Ausscheiden aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Kirchenkreises.
§ 13 Aufgaben der Vertrauensleuteversammlung
(1) Die Vertrauensleuteversammlung beschließt über:
a) Aufnahme eines Vereinsmitglieds
b) nach § 3 Absatz 3 Satz 3;
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge nach § 4;
d) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes nach § 5 Absatz 3;
e) Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden;
f) Genehmigung der Jahresabrechnungen und der Jahresberichte nach § 21;
g) Entlastung der Vorstandsmitglieder;
h) Bestellung des Rechnungsprüfers.
i) Der Rechnungsprüfer wird von der Vertrauensleuteversammlung jährlich jeweils für das laufende Geschäftsjahr bestellt;
j) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes;
k) Geschäftsordnung nach § 8 Absatz 2 sowie die Zustimmung zu zustimmungspflichtigen Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 Satz 3.
(2) Die Vertrauensleuteversammlung kann Angelegenheiten im Einzelfall der Mitgliederversammlung zur Beratung und gegebenenfalls Beschlussfassung übertragen.
§ 14 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Bestellung von Vorstandsmitgliedern (§ 7 Absatz 2);
b) Satzungsänderungen (§17 Absatz 4 a);
c) die Auflösung des Vereins (§17 Absatz 4 b);
d) weitere, ihr von der Vertrauensleuteversammlung zur Entscheidung übertragende Angelegenheiten.
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich zur Jahresversammlung.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden auf Antrag eines Vorstandsmitglieds oder wenn dies mindestens ein Zehntel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
(3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Vorstand hat die Ergänzung der Tagesordnung den Vereinsmitgliedern mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.
§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Abweichend hiervon ist eine Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen, gegebenenfalls nach § 16 ergänzten, Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Beschlüsse bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zu folgenden Beschlüssen ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich:
a) Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks;
b) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins.
§ 18 Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 19 Kirchenkreismitgliederversammlungen
(1) Versammlungen der Mitglieder eines Kirchenkreises sind unter Vorsitz der Vertrauensperson regelmäßig, mindestens einmal während des Geschäftsjahres, abzuhalten.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch die im Kirchenkreis gewählte Vertrauensperson.
4. Verwaltung des Vereinsvermögens
§ 20 Verwaltung des Vereinsvermögens
(1) Das Vereinsvermögen ist entsprechend den für steuerbegünstigte Berufsverbände geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften und im übrigen nach Maßgabe dieser Satzung zu verwalten.
(2) Die Mittel des Vereins (Erträgnisse und sonstige Zuwendungen) dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Erträge des Vereinsvermögens sind zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden. Sonstige Zuwendungen sind ebenfalls nach Satz 2 zu verwenden; dies gilt jedoch nicht, wenn der Zuwendende ausdrücklich eine Zuführung zum Vereinsvermögen bestimmt hat. Zuwendungen an den Verein können mit Auflagen verbunden werden, die jedoch die steuerliche Anerkennung als Berufsverband nicht beeinträchtigen dürfen.
(4) Eine Verpflichtung, das Vereinsvermögen in mündelsicheren Werten anzulegen, besteht nicht.
(5) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 21 Geschäftsjahr, Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Der Schatzmeister hat für eine ordnungsmäßige Verzeichnung des Vermögens sowie der Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu sorgen.
(3) Innerhalb von sechs Monaten nach dem Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Jahresbericht zu erstellen.
Der Jahresbericht hat Aufschluss über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr zu geben.
Der Vertrauensleuteversammlung sind Jahresabrechnung und Jahresbericht zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Die Jahresrechnung ist von dem nach § 13 Absatz 1 lit. g) bestellten Rechnungsprüfer zu prüfen. Der Rechnungsprüfer hat der Vertrauensleuteversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung zu berichten.
5. Auflösung des Vereins
§ 22 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins und Entziehung der Rechtsfähigkeit beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
§ 23 Liquidation
Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren.
Die §§ 7 bis 10 gelten während der Liquidation entsprechend.
6. Bekanntmachungen
§ 24 Bekanntmachungen
Soweit öffentliche Bekanntmachungen vorgeschrieben sind, erfolgen sie im Pfarrerblatt des Vereins oder im „Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland" oder in „Landeskirche Intern“.